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Impressum und Satzung

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V.

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Impressum

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V.
Überparteiliche, unabhängige, gemeinnützige Vereinigung

Vereinsregister-Nr. 2465 (Amtsgericht Hannover)

Anschrift
Ellernstraße 34, 30175 Hannover
Telefon  0511 515183-0
Telefax 0511 515183-33
e-mail [email protected]

Vorstand
Bernhard Zentgraf, Vorsitzender
Ralf Thesing
Carl Kau

Satzung

§1

Der Verein führt den Namen "Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e.V.". Sitz des Vereins ist Hannover. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.

 

§2

Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Demgemäß dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

 

§3

Zweck des Vereins ist, das demokratische Staatswesen in Deutschland sowie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, indem er beratend oder kontrollierend auf die öffentliche Finanzwirtschaft und auf die Finanzpolitik einwirkt, und indem er die Öffentlichkeit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung unterrichtet.

Dabei verfolgt er zur Wahrnehmung der Belange aller Steuerzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:

  1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.
  2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden.
  3. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.
  4. Die Rechtstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein.
  5. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für den Steuerzahler verständlich sein.
  6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und sich am Ordnungssystem einer sozialverpflichteten Marktwirtschaft ausrichten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben, Presseinformationen,
  2. Verteilung von Informationsmaterial,
  3. Gespräche mit Vertretern von Behörden und Verbänden, mit Parlamentariern, mit Politikern, mit Journalisten,
  4. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen (hearings),
  5. Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,
  6. Durchführung von Informationsversammlungen,
  7. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen.

 

§4

In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im öffentlichen Interesse liegt, können Rechtsmittelverfahren in Steuer- oder anderen Abgabeangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Der Vorstand entscheidet, ob ein Prozess geführt und wie die Kosten verteilt werden sollen. Der Vorstand bestellt in solchen Fällen den Prozessbevollmächtigten.

 

§5

Die in den einzelnen Bundesländern unter dem Namen "Bund der Steuerzahler" bestehenden Vereine haben sich zum "Bund der Steuerzahler Deutschland e.V." zusammengeschlossen, um auf eine einheitliche Entwicklung der Finanz- und Steuerpolitik in der Bundesrepublik hinwirken zu können.

Der Verein gehört dem "Bund der Steuerzahler Deutschland e.V." als Mitglied an. Seine Rechte vertritt der Vorsitzende des Vereins. Die Beschlüsse des "Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V." sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

 

§6

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Gebiet der Länder Niedersachsen und Bremen hat. Der Aufnahmeantrag kann schriftlich, telefonisch, per Fax oder über Internet gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag telefonisch oder über Internet gestellt, wird die Aufnahme nach Entscheidung durch den Vorstand mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

Der Beitritt zum Verein schließt die Anerkennung der Satzung und des Vereinszweckes in sich. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

Die Mitglieder erhalten das Nachrichtenorgan des Bundes der Steuerzahler "Der Steuerzahler" kostenlos.

 

§7

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod.
  2. Durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Beitragsjahres zu erklären. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie kann auch per Telefax übermittelt werden.
  3. Durch Ausschluss bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzungen oder die Vereinsinteressen. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.

 

§8

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch das Nachrichtenorgan (§ 6 Abs. 5).

 

§9

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Verwaltungsrat
  3. Vorstand

 

§10

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Verwaltungsrat oder Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; der Vorstand muss sie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder binnen einer Frist von 8 Wochen einberufen.

Die Mitglieder sind vom Vorstand zu der Mitgliederversammlung durch Bekanntmachung im Nachrichtenorgan des Vereins mit einer Frist von 2 Wochen einzuladen.

Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aufgestellt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates führt den Vorsitz. Er bestimmt den Schriftführer, der ein Beschlussprotokoll führt, das von ihm und dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet wird.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die

  • Änderung der Satzung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Festsetzung einer Vergütung für den Verwaltungsratsvorsitzenden
  • Genehmigung des Jahresabschlusses Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes Wahl des Abschlussprüfers
  • Beschlussfassung über Fragen, die ihr vom Vorstand oder Verwaltungsrat unterbreitet werden Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

Nur über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung zulässig. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist eine Beschlussfassung nur zulässig, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können jedoch ohne vorherige Bekanntmachung der Anträge in der Tagesordnung nicht gefasst werden.

 

§12

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich und nicht übertragbar. Juristische Personen oder Firmen können durch einen Bevollmächtigten ihr Stimmrecht ausüben.

 

§13

Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und gem. § 12 vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, setzen einen schriftlichen Antrag von 10% der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Für diesen sowie für Beschlüsse über Satzungsänderungen aller Art ist eine Mehrheit von 75 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

 

§14

Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 17 Mitgliedern.

Davon werden 9 von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Höchstzahl kann sich der Verwaltungsrat durch Zuwahl ergänzen. Die Amtsdauer eines jeden Mitgliedes, auch des hinzugewählten, beträgt 5 Jahre vom Tage seiner Wahl gerechnet.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

 

§ 15

Der Verwaltungsrat hat folgende Befugnisse:

  1. Die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und abzuberufen,
  2. die Dienststellung des Vorstandes und auch die Tätigkeitsvergütung vertragsmäßig zu regeln,
  3. die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten,
  4. den Jahresabschluss und den Jahresbericht zu prüfen.

 

§16

Der Vorstand besteht aus höchstens 5 Mitgliedern. Jedes Mitglied wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Es ist nach Ablauf der Amtsperiode wiederwählbar. Seine Bestellung kann nur aus wichtigem Grund (z. B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung) widerrufen werden.

 

§17

Der Vorsitzende des Vorstandes und ein Vorstandsmitglied oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Für einzelne Geschäfte kann der Vorstand besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht dieser Vertreter erstreckt sich auf die gewöhnlichen Geschäfte des zugewiesenen Geschäftsbereichs.

 

§ 18

Der Abschlussprüfer wird jährlich gewählt. Er hat die Jahresrechnung zu prüfen und den Abschlussbericht dem Verwaltungsrat vorzulegen.

 

§ 19

Über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht. Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliedsbeiträge betreffen, gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages. Das Schiedsgericht besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes können nicht Schiedsrichter sein. Die Schiedsrichter und weitere drei Stellvertreter werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Schiedsrichter wählen aus ihrer Mitte den Obmann.

Für Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Schiedsgericht zu entscheiden sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover.

Für die Mitglieder im Lande Bremen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremen.

 

§ 20

Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die deutsche Wissenschaft, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden hat. Die Zuwendung darf erst nach Zustimmung der Finanzverwaltung erfolgen. Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

 

§ 21

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Hannover, den 12. Mai 2009