Kultur- oder Zwickmühle?
Herzlichen Glückwunsch, Peter Tschentscher
+++ Erleichterte Offenlegung von Jahresabschlüssen endet am 12. Juni / BdSt setzt sich für Verlängerung ein +++
Das Bundesamt für Justiz hatte wegen der Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen gewährt, die ihre Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht hatten. Diese Erleichterung endet am 12. Juni 2020. Da viele Firmen und ihre Berater weiterhin wegen der Corona-Krise stark eingebunden sind und deshalb die Jahresabschlüsse für 2018 noch nicht fertigstellen konnten, hat der Bund der Steuerzahler eine weitere Verlängerung der Offenlegungsfrist vorgeschlagen. Es bleibt abzuwarten, ob diese gewährt wird.
Zum Hintergrund: Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2018 mussten GmbHs und haftungsbeschränkte Personengesellschaften bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesanzeiger veröffentlichen. Wird diese gesetzliche Jahresfrist versäumt, gibt es eine Ordnungsgeldandrohung. Wegen der Corona-Krise gewährte das Bundesamt für Justiz aber eine Erleichterung: Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom Bundesamt für Justiz eine Ordnungsgeldandrohung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
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