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Überprüfung der Einkunftserzielung bei großen Vermietungsobjekten

11.09.2024

Wird eine Wohnung vermietet, unterstellt das Finanzamt eine Absicht zur Erzielung eines Überschusses. Darum werden zunächst ohne weitere Fragen steuerliche Verluste anerkannt. Das gilt selbst dann, wenn die Immobilie zu einem vergünstigten Mietpreis vermietet wird. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. In einem entschiedenen Fall hatten die Eltern für ihre Kinder drei große Häuser mit jeweils über 250 qm Wohnfläche angeschafft. Die Häuser vermieteten sie nach den Regelungen zur verbilligten Vermietung an ihre Kinder und wollten die entstehenden Vermietungsverluste geltend machen. Jedoch hatte eine Überschussprognose ergeben, dass die Vermietung auf Dauer nicht zu einem positiven Gesamtergebnis führen konnte und damit keine Einkunftserzielungsabsicht nachzuweisen war. Angesichts der extrem großen Immobilien verbiete sich die Typisierung, da der Gesetzgeber damit auf die üblichen Vermietungsfälle abgestellt habe. Auch der Vergleich der Marktmiete scheidet nach Ansicht der Richter aus, da die örtlichen Mietspiegel eine Marktmiete nur bis zur Objektgrößen von 160 qm ausweisen. In derartigen Einzelfällen ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht jederzeit möglich. (BFH vom 20.6.2023, IX R 17/21)

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