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Steuertipp: Werbungskosten - Gelegentliches Aufsuchen ist keine "erste Tätigkeitsstätte"

14.03.2024

Fahrten zur so genannten »ersten Tätigkeitsstätte« sind (nur) in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Dann dürfen 30 Cent (beziehungsweise 38 Cent ab dem 21. Kilometer) als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Das gilt nicht für einen Bauleiter, der für ein großes internationales Unternehmen tätig ist. Und zwar auch dann nicht, wenn in seinem Anstellungsvertrag eine Stadt als "Einstellungsort" genannt ist, in der eines der zahlreichen Niederlassungsgebäuden liegt. Ist diese Einrichtung dem Bauleiter lediglich aus organisatorischen Gründen zugewiesen worden, so gilt die nicht als "erste Tätigkeitsstätte". Das auch dann nicht, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattfinden, an denen auch der Bauleiter teilnimmt. (BFH, VI R 27/21) - vom 14.09.2023

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