Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Steuertipp: Vor der Kapitalerhöhung flie...

Steuertipp: Vor der Kapitalerhöhung fließen auch neue Aktien noch nicht zu

21.07.2022

Gibt ein angestelltes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft eine unverbindliche Zeichnungserklärung über neue Inhaberaktien seines Arbeitgebers ab (kurz, nachdem die AG beschlossen hatte, das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen), so muss er den „Zufluss eines geldwerten Vorteils“ auch dann noch nicht in dem Jahr versteuern, wenn er sich im selben Jahr gegenüber einer anderen AG verpflichtet, ihr seine Aktien zu einem um 50 Cent pro Aktie höheren Preis zu liefern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erhöhung und die Ausgabe der neuen Aktien erst im darauffolgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. Die Aktien waren in dem Jahr, in dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet hatte, sie zu kaufen, noch nicht existent. Somit konnte auch noch kein „verbilligter Erwerb“ stattfinden. Den gab es erst im darauffolgenden Jahr mit der dann durchgeführten Kapitalerhöhung. (FG Bremen, 1 K 259/18) – vom 27.04.2022

Mit Freunden teilen