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Steuertipp: Umsatzsteuer - Das «Persönliches Budget» ist «frei»

02.02.2022

Ein ambulanter Dienst, der Hilfen als pädagogische Fachleistungen beziehungsweise Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderungen leistet, kann auch dann nicht von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn seine Vergütung (indirekt) aus Mitteln der Sozialhilfe kommt. Erhält er das Geld nämlich von den „Klienten“ (also von den Sozialhilfeempfängern) aus deren Mitteln des „Persönlichen Budgets“, so greift hier nicht die Regel der Umsatzsteuerbefreiung, wonach solche Leistungen steuerfrei sind, „bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 Prozent der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind“. Die „besonderen Leistungen“ aus dem Persönlichen Budget nach dem Sozialgesetzbuch zählen nicht dazu. (Hessisches FG, 1 K 736/19) - vom 21.10.2021

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