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Steuertipp: Sind grundsätzlich mehrere Wachen möglich, so wird nicht eine rausgepickt

04.07.2024

Ein Rettungssanitäter, der innerhalb eines bestimmten "Versorgungsbereichs" arbeitet und dabei an drei verschiedenen Wachen eingesetzt werden kann, kann für die Fahrten zur Arbeit lediglich die Entfernungspauschale (in Höhe von 30 Cent beziehungsweise 38 Cent pro Entfernungskilometer) ansetzen. Es handelt sich beim ihm lediglich um eine "weiträumige erste Tätigkeitsstätte". Auch die Tatsache, dass er - wegen besonderer Umstände - überwiegend dieselbe Wache zum Dienstbeginn angesteuert hat, ändere nicht an der Tatsache, dass er keine feste "erste Tätigkeitsstätte" hat. Ist er "grundsätzlich und dauerhaft rollierend einsetzbar", so kann er nicht einer bestimmten Rettungswache zugeordnet werden. (BFH, VI B 46/23) - vom 08.02.2024

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