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Steuertipp: Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter

31.03.2022

Handelt ein Mann mit Kryptowährungen und erzielt er daraus einen Gewinn (hier in Höhe von rund 3,4 Millionen €), so ist dieser Gewinn einkommensteuerpflichtig. Die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft liegen vor. Auch die Tatsache, dass die Veräußerungen anonym abliefen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Kryptowerte (hier ging es um Bitcoin, Etherum und Monero) seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. (FG Köln, 14 K 1178/20) – vom 25.11.2021

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