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Steuertipp: Kleine Fehler führen nicht zur Schätzung

13.07.2022

Stellt die Prüferin im Rahmen einer Steuerprüfung bei einem Selbstständigen fest, dass zwar ein Steuerberater die fiskalen Angelegenheiten des Unternehmers geführt hat (unter anderem hatte er die Einnahmenüberschussrechnungen erstellt), jedoch eine Software im Betrieb zum Schreiben der Rechnungen eingesetzt wurde, die Löschungen oder Änderungen einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, so rechtfertigt die noch keine Hinzuschätzung. (Konkret waren hier zu 2 Rechnungen keine Erlöse verbucht worden und weder die Rechnungen noch eine Protokollierung der Vorgänge lagen vor. Außerdem war eine Rechnungsnummer zweimal vergeben und per Hand geändert worden.) Die Prüferin meinte, damit sei eine „Unverlierbarkeit“ der Rechnungen beziehungsweise Daten nicht gewährleistet, und es liege ein „erheblicher formeller Mangel der Aufzeichnungen“ vor. Das Finanzgericht sah das anders und untersagte einen pauschalen Sicherheitszuschlag. Die Finanzbehörde dürfe die Besteuerungslage nur schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. (Niedersächsisches FG, 11 K 87/20) - vom 03.06.2021

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