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Steuertipp: Kirchgeld - Auch mit Einkommen kann die «Sonderzahlung» fällig werden

17.06.2022

Das Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat entschieden, dass das „besondere Kirchgeld“ auch dann erhoben werden darf, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. (Das „besondere Kirchgeld“ als Sonderform der Kirchensteuer wird üblicherweise dann erhoben, wenn glaubensverschiedene Ehegatten zusammenveranlagt werden, und einer kein oder ein im Vergleich zum Partner sehr geringes Einkommen hat.) In dem konkreten Fall gehörte die Frau der römisch-katholischen Kirche an und der Ehemann trat aus der Kirche aus. Die Ehegatten wurden gemeinsam steuerlich veranlagt und es wurde das besondere Kirchgeld erhoben - zu Recht. Es lasse sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten, dass eine Beschränkung (…) vorzunehmen sei, auf solche Fälle, „in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos sei“. Danach sei eine Besteuerung auch des über Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten durch das besondere Kirchgeld aus Billigkeitsgründen verfassungsrechtlich geboten, um ihn an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen“. Es liege keine verfassungsrechtlich zu beanstandende doppelte Belastung vor. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 3 K 952/21) – vom 28.03.2022

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