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Steuertipp: Kindergeld - Das Finanzamt und die Sozialversicherung sind zwei Paar Schuhe

07.06.2022

Eltern können auch dann über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und deswegen außerstande, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Diese Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt, so der Bundesfinanzhof, sei anhand „eines Vergleichs des gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits zu prüfen“. Allein die Tatsache, dass ein Sozialleistungsträger (hier ging es um den Träger der Eingliederungshilfe für das schwer behinderte Kind, das in einer stationären Einrichtung lebt) vom kindergeldberechtigten Elternteil Unterhalt fordere, zeige nicht, dass das Kind außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten basieren auf anderen Maßstäben als der steuerliche Familienlastenausgleich. (BFH, III R 19/19) - vom 27.10.2021

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