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Steuertipp: Kindergeld - Auch «zu Unrecht» angefallene Kosten werden nicht erstattet

30.11.2021

Hat eine Frau zu Unrecht Kindergeld bezogen, das sie erstatten muss, wehrt sie sich aber erfolgreich gegen einen Hinterziehungszinsen-Bescheid des Finanzamts, so kann sie nicht verlangen, dass ihr die im Einspruchsverfahren, das sie gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen geführt hatte, entstandenen Kosten erstattet werden. Zwar werden Kosten erstattet, die für einen Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" anfallen. Das gelte aber nicht für Kosten, die für einen - wenn auch erfolgreichen - Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen anfallen. (BFH, III R 18/21) - vom 01.09.2021

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