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Steuertipp: Ist nur ein Teil verfassungswidrig, darf das andere angewendet werden

10.01.2022

Läuft ein Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Erbschaftsteuerrechts (hier im Jahr 2016, nachdem das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgetragen hatte, das recht zu novellieren), und fällt eine Erbschaft in diese Zeit (hier erbte eine Frau ausschließlich privates Vermögen von einer Tante), so muss sie darauf (Erbschaft-)Steuer zahlen - nach „alter“ Vorgabe. Das gelte auch dann, wenn das Erbschaftsteuerrecht von den Verfassungshütern teilweise als verfassungswidrig eingestuft worden ist. Das bis dato geltende Recht sei bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar gewesen. Außerdem habe der Gesetzgeber nur die Besteuerung des Erwerbs von Betriebsvermögen neu geregelt. Nicht geändert hätten sich die Regelungen zum Erwerb von Privatvermögen. (BFH, II R 1/19) - vom 06.05.2021

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