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Steuertipp: Höhere Grenzen im Gemeindereformgesetz

31.01.2024

Die Höchstgrenzen bei der Verteilung von Mitteln aus der Einkommensteuer auf die Kommunen sollen von 35.000 Euro für einzeln veranlagte Steuerpflichtige und 70.000 Euro für zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf 40.000 und 80.000 Euro steigen. Das sieht der Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindereformgesetzes vor, den die Bundesregierung vorgelegt hat.

In der Zielsetzung zu dem Gesetzentwurf erklärt die Bundesregierung, dass die Gemeinden derzeit 15 Prozent des Aufkommens an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer erhalten. Im Jahr 2024 flössen den Kommunen daraus nach derzeitiger Schätzung 51,2 Milliarden Euro zu, wobei die Bundesländer die Verteilung der Mittel nach einem bundeseinheitlichen Schlüssel vornähmen. Dabei würden Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe berücksichtigt.

Die Erhöhung der Einkommensgrenzen sei nun geboten, damit das Steuereinkommen weiterhin »auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner« erfolge, wie es Artikel 106 Absatz 5 GG vorschreibe. Andere Höchstbeträge würden den Zielen der Gemeindefinanzreform zuwider laufen: Verteilung des Steueraufkommens auf Grundlage des örtlichen Aufkommens, Nivellierung der Steuerkraft bei Gemeinden gleicher Funktion und Größe, Wahrung des Steuerkraftgefälles bei Gemeinden unterschiedlicher Funktion und Größe.

Laut dem Begleitschreiben von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) erhebt der Bundesrat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf. (Bundestag, hib-Meldung 963/2023 vom 21.12.2023)

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