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Steuertipp: Grundsteuer - Wer eine heruntergekommene Tennisanlage kauft, ist selbst schuld

06.05.2022

Hat ein Mann ein Grundstück mit einer Tennisanlage erworben (im Rahmen einer Zwangsversteigerung), und ging aus dem Verkehrswertgutachten eindeutig hervor, dass erhebliche Investitionen erforderlich würden, um die heruntergekommene Tennisanlage wirtschaftlich wieder "auf die Beine zu bringen" (hier gab es außerdem erhebliche Bauschäden und -mängel), so kann er nicht verlangen, wegen der "Rohertragsminderung des Steuergegenstands" von der Grundsteuer befreit zu werden. Er habe die Ertragsminderung aufgrund "eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen". (VwG Koblenz, 5 K 932/21) - vom 05.04.2022

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