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Steuertipp: Für Trauer- und Hochzeitsreden fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an

17.02.2023

Bietet eine Selbstständige Trauer- und Hochzeitsreden an, so kann sie für die Umsätze daraus nicht den ermäßigten Umsatzsteuersatz (in Höhe von 7 %) geltend machen. Sie muss 19 Prozent abführen. Es handele sich bei den Reden nicht um künstlerische Tätigkeiten. Sie kann nicht argumentieren, sie verbreite in den Reden „kreativ ausgestaltete individuelle Botschaften“, in denen sie nach persönlichen Gesprächen auf persönliche Umstände und Bedürfnisse eingehe - und teilweise sogar mit eigenen Gedanken und Gedichten „garniere“. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit eines Trauerredners dem Brauchtum und der Seelsorge zu - nicht der Kunst. Zweck der eng auszulegenden Steuerbefreiung für ausübende Künstler sei es unter anderem, Preiserhöhungen kultureller Veranstaltungen zu vermeiden. Es komme bei Reden daher auf die Darbietung an und nicht darauf, ob es sich um einen kunstvollen Text handele. Den Schwerpunkt der Reden der Frau bilde nun aber gerade „nicht die künstlerische Form des Vortrags, sondern sein Gegenstand und Inhalt“. Es handele sich um „Gebrauchsreden“ anlässlich bestimmter Ereignisse, die „schablonenartig“ wiederholt werden. (FG Baden-Württemberg, 14 K 982/20) – vom 24.11.2021

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