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Steuertipp: Für einen Müllwerker ist der Betriebshof nicht die erste Tätigkeitsstätte

13.01.2023

Fahrten zur so genannten „ersten Tätigkeitsstätte“ sind (nur) in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Das akzeptierte ein Müllwerker für seine Fahrten nicht, der einem Betriebshof des Arbeitgebers zugeteilt war und der nach Weisung des Arbeitgebers morgens stets zum Betriebshof kommen musste, um sich nach dem Umkleiden die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sogenannten Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und die Beleuchtung des Fahrzeuges zu kontrollieren. Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte an - und versagte den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sprach dem Müllwerker diesen jedoch zu, nachdem der Fall vom Bundesfinanzhof zurückkam. Die "Verrichtungen und Tätigkeiten auf dem Betriebshof sind mangels Regelmäßigkeit und qualitativer Erheblichkeit nicht geeignet, eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen“. (FG Berlin-Brandenburg, 16 K 4259/17) - vom 16.06.2022

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