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Steuertipp: Fehlgeleitete Post muss auch ein Finanzamt weiterleiten
Wird ein Schriftstück von einem Steuerberater (beziehungsweise von einer Mitarbeiterin in der Kanzlei) aus Versehen an ein nicht für den Fall zuständiges Finanzamt geschickt, so muss dieses Amt den Brief "im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs ohne schuldhaftes Zögern" an die zuständige Finanzbehörde weiterleiten. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Schriftstück (hier ging es um einen Einspruch) so zeitig beim "falschen" Amt eingegangen ist, dass es ohne Probleme fristgerecht weitergeleitet werden kann. Eine solche Prüfung müsse das Finanzamt zwar nicht noch am selben Tag des Eingangs vornehmen. Allerdings dürfe der Irrläufer auch nicht länger als 72 Stunden im falschen Amt liegen bleiben, ohne bearbeitet zu werden. (BFH, VIII B 76/22) - vom 22.08.2023