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Steuertipp: Fahrtenbuch - Kleine Ungenauigkeiten machen nicht die ganze Aufzeichnung zunichte

07.10.2021

Ein Finanzamt darf bei einer Prüfung des Fahrtenbuchs eines Gesellschaftergeschäftsführers die Aufzeichnungen nicht als „nicht ordnungsgemäß“ abtun, wenn als Reiseziele nur Ortsnamen oder Abkürzungen von Orten eingetragen, jedoch keine konkreten Angaben gemacht worden sind. Das sollte hier zur Folge haben, dass zurückliegende Einkommensteuerbescheide geändert wurden und der Arbeitslohn um den Pkw-Sachbezug fünfstellig erhöht wurde. Das Niedersächsische Finanzgericht widersprach der Finanzbehörde. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürfen nicht überspannt werden, damit aus der widerlegbaren Typisierung der Ein-Prozent-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Kleine Mängel oder Ungenauigkeiten (wie zum Beispiel Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben oder fehlende Aufzeichnungen von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs - und damit auch nicht dazu, dass die Ein-Prozent-Regelung angewendet werden müsse (wobei 1 % des Bruttolisten-Neuwagenpreises als geldwerter Vorteil auf das steuerpflichtige Einkommen aufgeschlagen wird). Das gelte jedenfalls dann, wenn die Angaben „insgesamt plausibel sind“. (Niedersächsisches FG, 9 K 276/19) - vom 16.06.2021

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