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Steuertipp: Ein Grundstück mit einem Parkhaus ist bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt

08.07.2024

Erbt ein Mann von seinem Vater (unter anderem) ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück, so ist das Parkhaus bei der Ermittlung des Betriebsvermögens als so genanntes Verwaltungsvermögen zu behandeln - und bei der Erbschaftsteuer nicht privilegiert. Die in dem Parkhaus vorhandenen Parkplätze sind nämlich »zur Nutzung an Dritte« gegen Bezahlung einer Gebühr verfügbar. Sie seien nicht zu vergleichen mit vererbten Wohnungen, die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Es liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen vor, wie zum Beispiel bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Gesetzgeber habe einen »weiten Entscheidungsspielraum«. (BFH, II R 27/21) - vom 28.02.2024

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