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Steuertipp: Ein Darlehen und die Rückabwicklung nach Widerruf sind eine Einheit

25.03.2022

Hat ein Mann ein Darlehen aufgenommen, um ein Haus zu finanzieren, und widerruft er den Vertrag wegen eines Formfehlers (hier fehlte die Widerrufsbelehrung), so darf die Bank den an den Kunden zu zahlenden „Nutzungsersatz“ nicht der Kapitalertragssteuer unterwerfen. Die Bank muss die Summe (hier ging es um rund 19.000 €) voll auszahlen. Der Nutzungsersatz sei bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Vermögensvermehrung aufgrund einer Kapitalüberlassung. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung seien als eine Einheit zu betrachten. (Der BFH wird endgültig entscheiden, da es bei den Finanzgerichten zu dem Thema unterschiedliche Auffassungen gibt.) (FG Baden-Württemberg, 8 K 1516/18) – vom 08.12.2020

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