Steuertipp: Umsatzsteuer - Brücke und Parkplatz können zusammenhängen
Rechtstipp: AGG - Es gibt nicht nur "Herr" und "Frau" beim Shopping
Steuertipp: Bereitschaft "am Arbeitsplatz" ist "voll" zu bewerten
Muss ein Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz geleistet werden, so ist die gesamte Dauer des Dienstes einkommensteuerrechtlich als „tatsächlich geleistete Arbeit“ zu werten. Das gelte selbst dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich vereinbart haben, diese Zeit „nicht vollumfänglich“ als Arbeitszeit zu bewerten. Der Grundlohn ist in einem solchen Fall nach dem regulären, vertraglich vereinbarten - auf eine Stunde umgerechneten - Arbeitslohn zu bemessen, und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich als Arbeitszeit vergütete Bereitschaftsdienstzeit ergibt. (Niedersächsisches FG, 14 K 268/18) – vom 15.12.2021