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Steuertipp: Beiträge für einen Pensionsfonds sind Barlohn

29.10.2024

Zahlt ein Arbeitgeber für einen Mitarbeiter Beiträge in einen Pensionsfonds ein, der dem Beschäftigten später eine »Geldleistung« (in Form einer Rente oder einer Kapitalabfindung) beschert, so ist das keine Sachzuwendung. Das bedeutet, dass die Beiträge nicht (mit 30 %) pauschal versteuert werden dürfen. Sie gelten als Barlohn, der nach individuellen Sätzen zu versteuern ist. (FG Hamburg, 6 K 109/20) - vom 14.03.2024

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