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Steuertipp: Bei technischen Problemen ist das Gericht unverzüglich zu informieren
Behauptet ein Rechtsanwalt, dass er eine Klage (vorübergehend) nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form erheben konnte, weil er „technische Probleme“ hatte, so muss er diese Probleme dem Gericht gegenüber unverzüglich benennen und glaubhaft machen. Reicht er lediglich ein Fax und einen Brief ein, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, im finanzgerichtlichen Verfahren das „besondere elektronische Postfach“ (beA) zu nutzen. Schildert der Anwalt erst zwei Wochen nach Einreichung der Klage die technischen Umstände, so ist das zu spät. Das Versäumen der Frist war „schuldhaft“. Er hätte die technischen Probleme zusammen mit oder jedenfalls sofort nach der ursprünglichen Klageerhebung darlegen müssen. (FG Münster, 9 K 1957/22 E vom 07.12.2023).