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Steuertipp: Auch mit Gewinnen muss die Gemeinnützigkeit nicht verloren gehen

01.02.2023

Beschäftigungsgesellschaften für langzeitarbeitslose und behinderte Menschen dürfen trotz ihrer Gemeinnützigkeit „erhebliche“ Gewinne erwirtschaften. Damit der „gemeinnützige Zweckbetrieb“ (hier ging es um eine Großwäscherei) von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist, müssen die Dienstleistungen ausschließlich auf die gemeinnützige Tätigkeit - hier ging es um „Arbeitstherapie“ - zurückgehen. Hier wurde die Entscheidung nötig, weil sich ein nicht gemeinnütziger Wettbewerber im Nachteil sah. Er befürchtete, aus dem Markt verdrängt zu werden, da die gemeinnützige Großwäscherei wegen der Steuerbefreiung viel günstigere Preise anbieten könne. Dabei habe der Zweckbetrieb stets hohe Gewinne erzielt. Das Finanzgericht gab dem Konkurrenten Recht. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zurück an das Finanzgericht und gab auf, zu prüfen, ob die gemeinnützige Wäscherei - trotz der Gewinne - „das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie als Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks“ im Blick habe. (BFH, V R 49/19) - vom 18.08.2023

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