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Steuertipp: Auch Finanzbeamte dürfen «auf Zack» sein

31.05.2022

Sendet eine (ansonsten zuverlässige) Mitarbeiterin eines Steuerberaters aufgrund von Arbeitsüberlastung und einer ungünstigen Krankheitsdiagnose ein Einspruchsschreiben für einen Mandanten am letzten Tag der Frist an ein "falsches" Finanzamt, so kann dennoch "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt werden, wenn das Schreiben am nächsten Tag auf dem Postweg an das zuständige Finanzamt weitergeleitet wird - und somit eigentlich nach Ablauf der Frist dort angekommen ist. Der "falsche" Adressat sei grundsätzlich verpflichtet, "leicht und einwandfrei fehlgeleitete fristwahrende Einspruchsschreiben ohne schuldhaftes Zögern an die zuständige Behörde weiterzuleiten". Außerdem bestehe die Pflicht, "unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann". (Der BFH wird endgültig entscheiden.) (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 539/21) - vom 07.12.2021

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