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Steuertipp: Auch ein ganzes Hafengebiet kann ein erster Anlaufpunkt sein

09.03.2022

Ein Hafengebiet kann für einen Arbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Betrieben im Hafen eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellen. Seine Fahrten, die er zwischen Wohnung und dem Hafenzugang zurücklegt, kann er dann nur im Rahmen der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Das gelte jedenfalls dann, wenn er ausschließlich bei einem Unternehmen angestellt ist, dass die Arbeitnehmerüberlassung im Hafengebiet betreibt und die Zuordnung morgens durch den Arbeitgeber jeweils neu durchgeführt wird. Der Mann suche für seinen Arbeitseinsatz also „typischerweise arbeitstäglich“ das Hafengebiet und damit „dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet“ auf. (Niedersächsisches FG, 4 K 11006/17) - vom 03.02.2021

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