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Steuertipp: Auch bei längerfristigen Auslandsaufenthalten kann der Anspruch auf Kindergeld bleiben

20.09.2022

Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihre minderjährigen Kinder, solange diese ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder im EU-/EWR-Ausland (oder in der Schweiz) haben. Lebt eine arabische Familie in Deutschland, wo die Kinder den Kindergarten und die Grundschule besuchen, sollen die Kinder dann aber die Heimatsprache lernen und leben sie fortan bei den Großeltern im arabischen Ausland (wo sie auch zur Schule gehen), so muss das nicht zwingend dazu führen, dass das Kindergeld gestrichen wird. Die Kinder können den "Inlandswohnsitz" bei den Eltern (hier beim Vater, weil die Mutter mit ins Ausland gegangen ist) behalten (und die Eltern damit den Anspruch auf Kindergeld), wenn ihnen in dieser Wohnung "zum dauerhaften Wohnen geeignete Räume zur Verfügung stehen", die objektiv jederzeit nutzbar sind - und das auch "mit einer gewissen Regelmäßigkeit" geschieht. (Ob die Zeiten, die die Kinder hier in Deutschland bei ihrem Vater verbrachten, dafür ausreichten, muss die Vorinstanz klären.) (BFH, III R 12/20) - vom 28.04.2022

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