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Rechtstipp: Wer sich bei der Gasablesung schätzen lässt, kann später tiefer in die Tasche greifen müssen

05.07.2024

Bezieht eine Frau für ihre Immobilie Gas und lässt sie den Verbrauch im ersten Jahr schätzen (anstatt ihn abzulesen, um einen realen Wert zu erhalten), so kann sie sich ein Jahr später (wenn die nächste Abrechnung kommt) nicht gegen eine hohe Nachzahlung (hier wurden fast 4.300 € vom Gasanbieter nachverlangt) wehren, wenn der Schätzwert seinerzeit viel zu gering gewesen ist. Ist das Gas unstrittig von ihr verbraucht worden, so muss sie es auch bezahlen. Eine bessere Verteilung der Kosten für die einzelnen Jahre hätte die Eigentümerin durch eine Ablesung des Verbrauchs am Ende des ersten Jahres herbeigeführt. Das müsse sie sich ankreiden lassen. (AmG München, 172 C 12407/23)

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