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Rechtstipp: Vorsicht bei unbegleiteten Probefahrten

01.03.2023

Wird einem vermeintlichen Kaufinteressenten von einem Autohaus ein Pkw (hier ging es um einen Audi Q5) für eine unbegleitete Probefahrt für eine Stunde überlassen, so riskiert der Händler, dass der Kunde (der sich schließlich als „Betrüger“ entpuppte) das Fahrzeug einer anderen Person wirksam verkauft und übereignet. Hat der angebliche Kaufinteressent falsche Personalien angegeben und sich mit dem Auto aus dem Staub gemacht, inseriert er das Fahrzeug bei Ebay und verkaufte er es schließlich (hier zu einem Preis in Höhe von 31.000 € in bar), so muss das Autohaus dem „Käufer“ später (nachdem der trickreiche „Diebstahl“ aufgeflogen war, der Händler das Auto zurückbekam und es „korrekt“ verkaufen konnte), den Erlös aus diesem Verkauf auszahlen. Übergibt ein Nichtberechtigter die Kaufsache beim Verkauf an den Käufer, so könne dieser auch dann Eigentümer werden, wenn die Sache tatsächlich nicht dem Verkäufer gehörte. Denn das Autohaus hatte den Wagen freiwillig für eine unbegleitete einstündige Probefahrt herausgegeben. Damit habe es den Besitz an dem Pkw "aufgegeben". Und auch die Tatsache, dass der Verkauf auf der Straße gegen Bargeld stattgefunden hatte, sei nicht unüblich oder verdächtig. (OLG Celle, 7 U 974/21)

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