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Rechtstipp: Verwaltungsrecht/Tierhaltung - Stehen Hunde im eigenen Urin, so sind sie abzugeben

14.03.2022

Hat eine Frau in ihrer 70 Quadratmeter großen Wohnung zeitweise mehr als 20 Hunde und andere Tiere gehalten, die teilweise im eigenen Urin standen und auch das "große Geschäft" teils in ihren Gehegen (in denen sie sich aufhalten, wenn sie nicht im Garten sind) verrichten, so ist ihr die Tierhaltung komplett zu untersagen, wenn sie die erste Einschränkung, die das Veterinäramt nach einer Prüfung anordnet, nicht beachtet, noch maximal drei Tiere halten zu dürfen. (Bei einer 2. Kontrolle wurden 6 Tiere entdeckt und sie hatte die Auflage nicht erfüllt, eine Hundeschule besuchen zu müssen.) Sie kann nicht argumentieren, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde würden ausreichend befriedigt. Stellt eine Amtstierärztin fest, dass der Bewegungs- und Erkundungsdrang der Hunde "in keiner Weise" erfüllt wird und die Tiere leiden, wenn sie längere Zeit in eigenen Ausscheidungen sowie in Fäkalien anderer Tiere in ihren Gehegen stehen, so darf ein behördliches Tierhaltungsverbot ausgesprochen werden. (VwG Gießen, 4 L 3924/21)

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