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Rechtstipp: Verwaltungsrecht - "Make-Up-Kunst" ist kein Handwerk

23.06.2022

Absolviert eine Frau eine vierwöchige „Ausbildung“ zum „Make-up Artist", so muss sie sich nicht bei der Handwerkskammer als Kosmetikerin eintragen lassen. Denn diese Tätigkeit beschränkt sich auf einen Teilbereich des Kosmetikerberufes und ist deshalb nicht als handwerksähnlich im Sinne der Handwerksordnung einzustufen. Das Argument der Handwerkskammer, die Frau würde Tätigkeiten ausüben, die dem Kosmetiker-Gewerbe zugeordnet seien, konnte nicht durchdringen. Vom typischen Erscheinungsbild eines Kosmetikers unterscheide sich der „Make-up Artist“ dadurch, dass er trendorientiert arbeite und „Kunst“ schaffe. Das beschränkte Tätigkeitsfeld der Frau ist kein Handwerk. (BVwG, 8 C 34/20)

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