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Rechtstipp: Verkehrssicherungspflicht - Ein «wartungsfreies Gerät» muss nicht kontrolliert werden

09.03.2022

Gibt ein Hersteller an, dass eine Wasseraufbereitungsanlage wartungsfrei ist, so müssen Mieter sie nicht regelmäßig kontrollieren. Auf eine derartige Angabe dürfen sie sich verlassen. Verursacht eine solche von einem Mieter eingebaute Anlage einen Wasserschaden, so liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nicht vor. In dem konkreten Fall hatte ein Mieter einer Arztpraxis ein Wasseraufbereitungsgerät von einer Fachfirma einbauen lassen. Im Benutzerhandbuch wurde die Anlage als wartungsfrei beschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung wurde nicht vorgegeben. Als die Praxis über die Weihnachtsfeiertage nicht betrieben wurde, kam es zu einem Wasseraustritt - und zu einem erheblichen Schaden. Die Versicherung des Mieters forderte später die von ihr geleistete Schadenersatzzahlung (in Höhe von 176.000 €) vom Versicherten erstattet - vergeblich. Der Mieter durfte den Angaben im Benutzerhandbuch vertrauen, dass das Gerät „praktisch wartungsfrei“ sei. Nicht jede denkbare Gefährdung löse eine Verkehrssicherungspflicht aus. (OLG Düsseldorf, 24 U 294/20)

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