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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Auch ein Vorstand meint eine "Flatrate" ernst

09.06.2022

Hat der Vorstand eines Vereins einen Flatrate-Handy-Vertrag (über rund 50 € pro Monat) abgeschlossen, so muss der Anbieter des Vertrages darüber informieren, dass im außereuropäischen Ausland weiterhin hohe Roaming-Kosten anfallen können (innerhalb Europas ist das gesetzlich vorgeschrieben kostenlos). Soll der Kunde nach einem vierwöchigen Aufenthalt in Kanada knapp 2.500 Euro bezahlen, so muss er das nicht akzeptieren. Der Verein klagte überwiegend erfolgreich vor dem Amtsgericht München. Der Anbieter hatte eine Informationspflicht – und zwar unabhängig davon, dass der Vorstand nicht als „klassischer Verbraucher“, sondern eher „wie ein Unternehmer“ unterwegs gewesen sei. Der Richter reduzierte die zu zahlende Summe auf rund 550 Euro. Der Kunde hätte auf die „stark über dem Basistarif entstehenden Kosten“ hingewiesen werden müssen. Das hätte problemlos per SMS oder E-Mail geschehen können. Gerade bei Flatrate-Kunden bestehe „eine erhöhte Veranlassung, über stark gestiegene Kosten zu informieren“ – und das nicht nur bei "Otto Normalverbraucher". (AmG München, 113 C 23543/20)

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