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Rechtstipp: Unfallversicherung - Freude am Gesang ist ein typisches Ehrenamt

01.02.2024

Eine Frau, die als ehrenamtliches Mitglied eines Chores singt und die auf dem Weg zu einem öffentlichen Adventssingen (das von der Kirche organisiert und beworben wurde) mit ihrem Auto auf Glatteis verunglückt und sich schwer verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Gerade, weil die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht und für den Auftritt keine Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder vorgesehen waren, müsse die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft leisten. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (aus dem Jahr 2004) ist der Versicherungsschutz nicht mehr von einem »unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft« abhängig. Ausreichend sei vielmehr ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation. Das Adventssingen des Frauenchores fand freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt - selbst, wenn vornehmlich »die Freude am Gesang und der Gemeinschaft« stand. Freude gehöre zum Wesen des Ehrenamts. (BSG, B 2 U 19/20 R)

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