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Rechtstipp: Unfallversicherung - Familiär freundschaftliche Hilfe ist nicht versichert

01.02.2022

Hilft ein Mann seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Hausgrundstück, so ist er dabei nicht "arbeitnehmerähnlich" tätig und steht deswegen auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit (wie hier) "in Erfüllung gesellschaftlicher - insbesondere familiärer oder freundschaftlicher - Verpflichtungen ausgeübt wird. Verletzt sich der Helfer schwer am Fuß, so kann er dennoch keine Leistungen aus der Unfallkasse erwarten. Seine Arbeit sei überwiegend aus der Sonderbeziehung zum Bauherrn geprägt. (Thüringer LSG, L 1 U 342/19)

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