Rechtstipp: Testament - Eine Witwe ist auch "württembergisch" Erbin und nicht nur "Vollstreckerin"
Bei einem"Württemberger Testament" kann der zum Testamentsvollstreckereingesetzte länger lebende Ehegatte nur dann »entlassen werden«, wenn einePflicht aus diesem Amt grob verletzt worden wäre. In dem Fall vor demOberlandesgericht Frankfurt am Main war die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannesfür das Testament verantwortlich, das die drei Kinder der Eheleute bedachte.Ein Kind war der Auffassung, die Mutter habe das in den Nachlass fallendeImmobilienvermögen nicht ordentlich verwaltet. Sind der Mutter aber keinegroben Pflichtverletzungen oder eine »Unfähigkeit zur ordnungsgemäßenGeschäftsführung« vorzuwerfen, so kann die Frau in der - von beiden Partnerngewollten - Doppelstellung als Nießbrauchnehmerin und Vollstreckerin auchEntscheidungen treffen, die den Kindern nicht unbedingt »passen«. (OLGFrankfurt am Main, 21 W 93/25) - vom 27.11.2025