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Rechtstipp: Sozialrecht - Ein Bürgergeld-Bescheid muss nicht ins Plattdeutsche übersetzt werden

12.01.2024

Die Sprache in Verwaltungsverfahren ist Hochdeutsch. Ein Bürgergeldempfänger (hier aus dem Raum Detmold in Westfalen) kann das Jobcenter nicht erfolgreich dazu auffordern, ihm seinen Bescheid in die platt- beziehungsweise niederdeutsche Sprache zu übersetzen. Mit dem konkreten Bescheid hatte das Jobcenter dem Mann eine Arbeitsgelegenheit zugewiesen. Der Mann verlangte, dass ihm der Bescheid mit Blick auf die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ins niederdeutsche Platt (das er spreche) zu übersetzen sei. Laut Gesetz ist die Amtssprache Deutsch - und in schriftlichen Verfahren allein Hochdeutsch. Nur so könne ein Verwaltungsverfahren „einfach, zweckmäßig und zügig“ durchgeführt werden. Außerdem gebe eine niederdeutsche Schriftsprache seit dem 16. Jahrhundert nicht mehr. (Wegen der „völlig substanzlosen Klage“ musste der Mann „Verschuldenskosten“ in Höhe von 500 € bezahlen.) (LSG Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 1360/21)

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