Steuertipp: Ein Fax ist keine elektronische Übermittlung
Steuertipp: Auch in Pandemie-Zeiten waren bestimmte Sendungen persönlich zu übergeben
Rechtstipp: Schadenersatz - Wer aus Gefälligkeit handelt, muss später nicht bluten
Muss ein Mann wegen eines Schlaganfalls ins Krankenhaus und bittet er seinen langjährig bekannten Nachbarn darum, Wertsachen aus seinem Wohnhaus zu sichern, so haftet der Nachbar (der dem Wunsch nachkommt und die Wertsachen in einem Waffenschrank unterbringt) nur dann für einen etwaigen Verlust, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Das ist nicht der Fall, wenn er die Schlüssel für den Waffenschrank im Keller des Hauses versteckt, bevor er selbst stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden muss und die Wertgegenstände des Nachbarn in dieser Zeit „aus unbekannten Gründen“ abhandenkommen. Er muss seinem Nachbarn den Schaden (er forderte 280.000 €) nicht ersetzen. Es sei zwischen den beiden ein Verwahrungsvertrag nicht zustande gekommen. Die Aufbewahrung der Wertgegenstände sei lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses geschehen. (LG Offenburg, 2 O 249/21)