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Rechtstipp: Schadenersatz - Alarmanlagen müsse nicht direkt voll ausschlagen

09.01.2024

Kauft sich eine Juwelierin eine Alarmanlage und lässt sie diese vom Verkäufer installieren, so kann sie diese nicht für einen Schaden zur Kasse bitten, der später durch die Folgen eines Einbruchs entstanden ist. Brechen Unbekannte ein, und können sie innerhalb von zweieinhalb Minuten Goldschmuck im Wert in Höhe von knapp 9.000 Euro erbeuten, weil die Polizei erst neun Minuten später eintrifft, da zwischen Einstieg der Diebe (der bereits nach wenigen Sekunden bemerkt wurde) und Meldung an die Leitzentrale der Polizei anderthalb Minuten vergangen sind, so kann die Juwelierin keinen Schadenersatz fordern. Denn der Verkäufer hatte eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage geliefert und ordnungsgemäß installiert. Es könne vorkommen, dass die Alarmanlage nicht gleich bei einem ersten Einbruchsanzeichen die Leitstelle informiere. Häufig seien die Systeme so programmiert, dass nicht direkt (zum Beispiel durch jedes Kleintier) ein Alarm an die Polizei rausgehe. (LG Frankenthal, 9 O 3/21)

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