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Rechtstipp: Rentenversicherung - Plausibilität ist manchmal mehr wert als eine Urkunde

05.09.2025

Hat eine Frau bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Anfang der 1980er Jahre einen libanesischen Pass vorgelegt, der ihr bescheinigt, 1960 in Beirut geboren zu sein, und wird ihr eine Rentenversicherungsnummer mit dem Geburtsjahr 1960 ausgestellt, so kann sie nicht knapp 35 Jahre später keine neue Versicherungsnummer verlangen, wenn sie einen türkischen Pass vorlegt, demnach sie 14 Jahre früher (und außerdem in der Türkei) geboren sein soll. Zwar seien nachträgliche Änderungen durch Vorlage neuer Urkunden unter »engen Voraussetzungen« ausnahmsweise möglich. Jedoch ergaben hier die Ermittlungen des Gerichts, dass sie im Falle einer Geburt im Jahr 1946 ihren Mann als 14-jährigen geheirate hätte und sie ihre sechs Kinder im Alter zwischen 35 und 45 Jahren zur Welt gebracht hätte. Das sei insgesamt »sehr unwahrscheinlich« und nicht plausibel. (LSG Berlin-Brandenburg L 33 R 333/21) – vom 11.06.2025

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