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Rechtstipp: Reiserecht - Wer mit "Zug-zum-Flug" wirbt, muss auch dafür einstehen

10.01.2022

Weist ein Reiseveranstalter in dem Werbeprospekt für eine Pauschalreise (hier ging es um eine 16-tägige Reise nach Kuba) als „Vorteil“ aus, dass in dem Pauschalpaket „Zug zum Flug 2. Klasse incl. ICE-Nutzung“ enthalten ist, so kann der Kunde damit den Eindruck gewinnen, dass beim Start der Bahntransfer zum Flughafen eine Eigenleistung der Reiseveranstalterin ist. Verspätet sich der Zug dann am Abreisetag derart heftig (hier kamen die Reisenden statt wie geplant um 9.27 Uhr erst um 11.35 Uhr am Bahnhof an), dass der Flug verpasst wird, so muss der Reiseveranstalter dafür einstehen. Er haftet auch für die Zugverspätung. Das Angebot des „Zug-zum-Flug-Pakets“, das im Pauschalpreis inbegriffen ist, führe zu dem berechtigten Eindruck, dass es sich um einen eigenen Service des Unternehmens handelt. (Hier musste der Reisepreis erstattet – knapp 3.600 € für 2 Personen – sowie eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude gezahlt werden. Insgesamt erhielten die verhinderten Reisenden rund 5.400 €.) (BGH, X ZR 29/20)

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