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Rechtstipp: Reiserecht und Corona - Sechs Tage in der eigenen Wohnung müssen ausgehalten werden

18.03.2022

Ein Ehepaar, das nach der Rückkehr aus einem "Corona-Risikogebiet" (hier ging es um ein Paar, das aus Heraklion/Kreta zurück nach Frankfurt am Main kam) für zehn Tage in Quarantäne musste, kann dafür kein Schmerzensgeld vom Land verlangen. Das gelte auch dann, wenn die beide unmittelbar nach ihrer Einreise einen PCR-Test machten, der negativ ausfiel. Die Frau befand sich sechs Tage in Quarantäne (sie beendete diese vorzeitig durch einen negativen Test) und verlangte dafür mindestens 1.250 Euro. Der Mann forderte für zehn Tage Absonderung mindesten 2.500 Euro. Sie behaupteten, sehr unter „Frustration, Ängsten, Schlafproblemen, Konzentrationsstörungen, emotionaler Erschöpfung, Depression, Reizbarkeit, Existenzängsten und der vereinsamten Situation“ gelitten zu haben. Dennoch gab es kein Geld. "Eine Absonderung von Personen, die von einem Risikogebiet nach Deutschland zurückreisen, ist auf Grundlage der Quarantäne-Verordnung des Landes (...) rechtmäßig“. Dass sie am Tag der Einreise mit einem negativen PCR-Test nachgewiesen haben wollten, nicht ansteckungsverdächtig gewesen zu sein, stellte nur eine Momentaufnahme dar, die wegen der Inkubationszeit keine Aussage über (...) aufgenommene Erreger treffen konnte. Außerdem war die Quarantäne verhältnismäßig - und dem Paar auch deswegen zumutbar, „weil ihnen bereits vor Reisebeginn bekannt war, dass sie sich nach Wiedereinreise aus einem internationalen Risikogebiet in Absonderung zu begeben haben“. Und: Die Absonderung nach ihrer Art, Dauer und Intensität war kein schwerwiegender Eingriff in ihre Freiheitsrechte. Anders als etwa bei einer Strafhaft habe eine Quarantäne keine rufschädigende Wirkung. Zudem seien die beiden nicht irgendwo eingepfercht gewesen, sondern in ihrer eigenen Wohnung. (LG Frankfurt am Main, 2-04 O 165/21)

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