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Rechtstipp: Reiserecht - Nur bei "Unmöglichkeit" muss eine Airline nicht zahlen

21.06.2022

Auch wenn die Corona-Pandemie im Sommer 2020 zwar etwas „ruhte“ (aber dennoch in vollem Gange war) war es den Fluggesellschaften „freigestellt“, bestimmte Länder anzufliegen. Hat eine Airline in diesem Zeitraum einen Flug nach Spanien annulliert, weil dort sehr hohe Inzidenzzahlen herrschten, so musste sie den Reisenden die kurzfriste Absage mit Geld entschädigen. (Hier in Höhe von 800 €.) Zwar stellte die Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand dar, „der sich der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens entzog“ - allerdings war hier die Annullierung des Fluges nicht unmittelbar darauf zurückzuführen. Denn es gab weder eine behördliche Anordnung noch rechtliche oder tatsächliche Umstände, die die Flugreise unmöglich gemacht hätten. Die Durchführung des Fluges stand im Ermessen der Fluggesellschaft. (AmG Hamburg, 48 C 230/21)

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