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Rechtstipp: Reiserecht - Maskenpflicht in der Öffentlichkeit versaut den Urlaub

24.02.2022

Wollte ein Mann "im ersten Corona-Sommer" (2020) mit seiner Familie nach Mallorca fliegen, so durfte er die Reise kostenlos stornieren, wenn er erfährt, dass am Urlaubsort wegen der Corona-Pandemie sowohl für geschlossene Räume als auch in der Öffentlichkeit eine Maskenpflicht bestand. Der Veranstalter kann dann keine Stornogebühren verlangen. In der Maskenpflicht liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise. Das gelte jedenfalls dann, wenn vor Ort knapp 30 Grad Celsius zu erwarten waren. Sollte gelten, dass überall dort, wo ein Abstand zu anderen Menschen von zwei Metern nicht einzuhalten war, eine Maske getragen werden musste – und zwar nicht nur in geschlossenen Räumen, sondern auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen - so haben „außergewöhnlich Umstände“ vorgelegen und es habe sich auch kein „typisches Lebensrisiko“ verwirklicht. Zum Zeitpunkt des Rücktritts sei eine Maskenpflicht des Umfangs, wie seinerzeit in Spanien festgelegt, keineswegs typisch gewesen. (AmG Düsseldorf, 37 C 420/20)

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