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Rechtstipp: Reiserecht: Hakt es am Vortag, gibt es kein Geld

17.02.2023

Der Begriff „Außergewöhnlicher Umstand“ hat bei der Frage, ob eine Fluggesellschaft für eine Verspätung eines Fluges zahlen muss, einen „außergewöhnlichen“ Stellenwert. Das wird in einem Fall deutlich, bei dem es um einen Streik ging, der einen Tag vor einem Flug stattfand, der von Kos/Griechenland nach Frankfurt am Main ging - und erheblich verspätet ankam. Der Grund dafür war, dass das Flugzeug bereits in Kos verspätet eintraf, weil es am Vortag für die Strecke von Frankfurt nach Teneriffa und zurück eingesetzt wurde - und dieser Flug sich wegen eines Fluglotsenstreiks in Frankreich und des Nachtflugverbots in Frankfurt erheblich verspätete. Drei Fluggäste klagten auf Zahlung einer Entschädigung – ohne Erfolg. Die Airline konnte sich mit dem Argument durchsetzen, dass es sich beim Fluglotsenstreik um einen "außergewöhnlichen Umstand" gehandelt hatte. Das Argument der Fluggäste, der Streik habe bereits am Vortag stattgefunden und ihren Flug nicht unmittelbar betroffen, konnte nicht durchdringen. Der Ursachenzusammenhang sei nicht deshalb zu verneinen, weil der außergewöhnliche Umstand nicht während des gebuchten Flugs oder unmittelbar davor aufgetreten ist. Erforderlich sei, dass zwischen den Umständen und der Verspätung ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang bestehe. Das wurde hier bejaht. (BGH, X ZR 11/20)

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