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Rechtstipp: Reiserecht - Flugzeiten sind verbindlich - zumindest, wenn sie so "wirken"
Bucht ein Mann für seine Familie einen Sommerurlaub und werden bei der Reise sämtliche Abflugzeiten aus der Reisebestätigung nicht eingehalten, so kann das einen Anspruch auf Entschädigung bringen. Bevor das Landgericht Düsseldorf endgültig darüber entscheiden konnte (am Ende sprach es dem Vater 3.200 € Entschädigung zu), "rief" es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg an. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob ein Flug als „annulliert“ zu betrachten ist, wenn er vom Luftfahrtunternehmen um mehr als eine Stunde vorverlegt wird, und um die Frage, wie verlässlich die vom Reiseunternehmen in den Buchungsbestätigungen genannten Zeiten für die Flüge sein müssen. Konkret hatte der Hinflug eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Bestätigung. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt. Die Reisenden dürften sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen, die in der Reisebestätigung stehen, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Das war hier der Fall. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung beziehungsweise Vorverlegung berechnet – und ausgehend von diesen Zeiten kann eine Entschädigung verlangt werden. (LG Düsseldorf, 22 S 352/19)