Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Rechtstipp: Reiserecht - Eine heiße Supp...

Rechtstipp: Reiserecht - Eine heiße Suppe ist etwas Feines und kein Anlass für ein Schmerzensgeld

20.12.2021

Verschüttet eine Passagierin während des Fluges heiße Suppe über den oberen Brustbereich und zieht sie sich Verbrennungen zu, so kann sie dafür auch dann kein Schmerzensgeld gegen die Fluggesellschaft durchsetzen, wenn sie angibt, die aus Porzellan bestehende Suppenschale in aufrechter Sitzposition zu ihrem Mund geführt zu haben, und - da die Schale heiß war - es zu einer Reflexbewegung gekommen sei, wodurch die Suppe verschüttet wurde. Ferner gab sie an, die „zu hohe Temperatur der Schale schon an den Fingerkuppen gespürt“ zu haben. Der Frau sei ein erhebliches „die Haftung der Airline ausschließendes Mitverschulden anzulasten“. Sie hätte den Unfall bei gehöriger Aufmerksamkeit vermeiden können und sei verpflichtet gewesen, die Temperatur der Suppe sowie der Porzellanschale zu prüfen. Aufgrund der besonderen Zubereitungsgegebenheiten in einem Flugzeug müsse damit gerechnet werden, dass die Suppenschale und deren Inhalt heiß sein könnten. Es sei äußert fahrlässig, eine Suppenschale ohne vorherige Prüfung der Temperatur anzuheben. (LG Köln, 21 O 299/20)

Mit Freunden teilen