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Rechtstipp: Nachbarrecht - Auch verpixelt darf der Bereich des Nachbarn nicht gefilmt werden

04.03.2024

Wird durch eine Überwachungskamera, die ein Eigentümer einer Doppelhaushälfte angebracht hat, die Privatsphäre der Nachbarn beeinträchtigt, so muss die Kamera wieder abgebaut werden. Das gelte insbesondere dann, wenn die intelligente Videotechnologie in der Lage war, Daten zu speichern und zu verarbeiten und es möglich machte, Personenzählungen nach Alter und Geschlecht vorzunehmen und Objekte- und Personen in Echtzeit zu erkennen. Die Kamera muss auch dann entfernt werden, wenn die Bereiche außerhalb des eigenen Grundstücks verpixelt wurden. Durch die installierten Kameras sei das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn beeinträchtigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Kameras doch Teile des Nachbargrundstücks erfasst hätten. Der Überwachungsdruck reiche für einen Unterlassungsanspruch aus. (AmG Bad Iburg, 4 C 366/21)

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