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Rechtstipp: Mietrecht/Mietpreisbremse - Auch in teuren Städten gelten Regeln

04.07.2022

Bezahlt ein Mieter für eine Drei-Zimmer-Wohnung (hier in München, für 69 qm ohne Balkon oder Terrasse) eine Kaltmiete in Höhe von rund 1.200 Euro monatlich, so kann er eine Erstattung „überzahlter Mieten“ gegen den Vermieter durchsetzen, wenn dieser Betrag erheblich über dem ortsüblichen Mietspiegel der Stadt liegt. Es liege ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor. Der Vermieter könne nicht argumentieren, dass bereits der Vormieter der Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von rund 1.100 Euro einverstanden gewesen sei und der Mietspiegel „nichts mit der Realität der Mieten zu tun“ habe. Die Miete dürfe die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen, so das Amtsgericht München. Zwar sei die ortsübliche Vergleichsmiete stets ein „Spannenbereich“, der unter anderem abhängig von der Mietdauer oder auch vom Verhandlungsgeschick sei. Wird diese Spanne jedoch erheblich überschritten, so muss der Vermieter erstatten (hier in Höhe von mehr als 3.000 € für knapp 18 Monate). Außerdem ist die Miete für die Zukunft anzupassen. (AmG München, 453 C 22593/20)

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